Patienten­verfügung:
Was geschieht im medizinischen Notfall?

Seit dem 1. September 2009 im Betreuungsrecht gesetzlich geregelt

Jede medizinische Behandlung und jeder operative Eingriff verlangt die Zustimmung des Patienten. Eine Behandlung ohne Zustimmung – außer im Notfall zum Beispiel nach einem Verkehrsunfall – ist Körperverletzung. Der Arzt benötigt daher stets eine Zustimmung des Patienten zur vorgeschlagenen Behandlung.

Eine Patientenverfügung ist demnach eine vorweggenommene Willensbekundung zu einer eventuell später notwendigen medizinischen Behandlung. Sie dokumentiert den Willen eines Patienten für den Fall, dass er sich nicht mehr äußern will oder kann.

Patientenverfügungen können nur von einwilligungsfähigen Volljährigen verfasst werden. Sie müssen schriftlich vorliegen, können aber jederzeit auch formlos widerrufen werden.

Sie gelten unabhängig von Arzt und Stadium der Erkrankung. Die in ihnen getroffenen Entscheidungen über eine bestimmte medizinische Behandlung sind unmittelbar verbindlich und müssen von Ärzten, Betreuern und Bevollmächtigten umgesetzt werden, wenn die Behandlungs- und Lebenssituation eintritt, für welche die Patientenverfügung ausgestellt wurde.

Trifft sie nicht auf die aktuelle Situation zu oder liegt keine Patientenverfügung vor, müssen Arzt, Betreuer und / oder Bevollmächtigter gemeinsam zu einer Entscheidung über den mutmaßlichen Willen des Erkrankten kommen.

Eine nur in Teilbereichen zustimmende Verfügung oder eine allgemeine schriftliche Darstellung über die persönlichen Vorstellungen vom Leben kann eine wichtige Information für Angehörige und rechtliche Betreuer sein und ein wichtiges Indiz für die Ermittlung des mutmaßlichen Willens des Patienten hinsichtlich seiner medizinischen Behandlung oder Nichtbehandlung.


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